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Unterhaltsschuld,§ 10 Absatz 3 ErbStG,Verjährung

Vater verstirbt. Tocher ist alleinige Erbin. Vater hat seit der Scheidung (im Jahr 2003) keine Unterhaltszahlungen für die Tochter geleistet. Nun sind die Folgen des § 10 (3) ErbStG zu prüfen – Konfusion. Bis zur Volljährigkeit der Tochter hätten die Unterhaltszahlungen an die Mutter erfolgen sollen, seit Volljährigkeit direkt an die Tochter. Können die gesamten Unterhaltsforderungen als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 (3) ErbStG abgezogen werden? Spielt die Verjährung der Unterhaltsforderungen eine Rolle (zurück bis zum Jahr 2003)?
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