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Erbauseinandersetzung,Schenkung,Verkehrswert

Aufgrund des Ablebens eines Steuerpflichtigen im Jahr 2013 ist zwischen der Mutter und den zwei gemeinsamen Kindern eine Erbengemeinschaft entstanden. Im Wesentlichen besteht der Nachlass aus einem 50-%-Anteil (die anderen 50 % gehören bereits der Mutter) an einer Immobilie. An der Erbengemeinschaft gehören der Mutter 50 % und den beiden Kindern jeweils 25 %. In der Immobilie (ein Wohnhaus) wohnen die Mutter und das Kind A mit ihrer Familie in zwei separaten Wohnungen. Im Jahr 2022 sollen einerseits die ursprünglichen 50 % der Mutter an der Immobilie an Kind A unentgeltlich übertragen werden. Andererseits soll die Erbengemeinschaft aufgelöst werden, indem die Mutter ihren 50-%-Anteil an ein Kind (Kind A) unentgeltlich überträgt und das Kind A von dem Kind B seinen 25-%-Anteil aus der Erbengemeinschaft gegen eine Ausgleichs- und Hinauszahlung erhält. (Kind A gehört dann alleinig die gesamte Wohnimmobilie.) Ist die Ausgleichszahlung von Kind A an Kind B ausschließlich als Veräußerung zu betrachten oder kann ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang zwischen Kind A und Kind B entstehen, wenn die Ausgleichszahlung höher oder niedriger ist als der Wert der 25%igen Beteiligung des Kindes B an der Erbengemeinschaft? Ist für diese Bewertung (Ausgleichszahlung zum Wert der Beteiligung an der Erbengemeinschaft) die Immobilie mit dem Verkehrswert bzw. mit dem erbschaftsteuerlichen Wert anzusetzen? Die Mutter verschenkt neben ihrer 50-%-Beteiligung an der Erbengemeinschaft ihre ürsprünglichen 50 % an der Immobilie an Kind A. Müssen für die Erbschaftsteuer beide Erwerbe zusammengerechnet werden oder liegt auf Grund der unentgeltichen Übertragung der selbstgenutzten Immobilie (zwei separate Wohnungen) kein erbschaftsteuerlicher Vorgang vor?
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