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Schenkung,Rückfall

Sachverhalt: Ein Notar hat in einen Vertrag über die Übertragung eines Unternehmens vom Vater auf den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge folgende Regelung vorgenommen: „Der Schenker behält sich das Recht vor, durch schriftliche Erklärung per Einschreiben die Schenkung des Geschäftsanteils zu widerrufen und die Rückübertragung auf sich zu verlangen, wenn wider Erwarten aufgrund des Vertrags mehr als EUR 200.000 Schenkungsteuer anfällt.“ Frage: Ist diese Regelung schenkungsteuerrechtlich insoweit wirksam, dass bei Anfall der Schenkungsteuer die Übertragung als widerrufen gilt und somit keine Schenkungsteuer anfällt? Oder ist diese Regelung nur zivilrechtlich wirksam, steuerrechtlich aber irrelevant, da die notarielle Übertragung des Anteils ja stattgefunden hat und somit Schenkungsteuer anfällt, auch wenn der Schenker widerruft?
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