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vereinfachtes Ertragswertverfahren,Verkäufe nach dem Bewertungsstichtag,§ 11 BewG

Ich bitte um Beurteilung des folgenden Sachverhalts bzw. um Beantwortung der anschließenden Frage: Mein Mandant betreibt ein Eiscafé mit Produkten aus eigener Herstellung nach eigenen Rezepten. Im Jahr 2021 verstirbt der Mandant. Alleinerbe ist sein minderjähriger Sohn. Der Erbe steht unter Testamentsvollstreckung. Zum Nachlass gehört u.a. das Eiscafé. Eine Fortführung des Betriebs kommt nicht in Betracht, er wird vom TV innerhalb von vier Monaten nach Erbanfall an den langjährigen Angestellten des Erblassers veräußert. Der Veräußerungserlös liegt oberhalb des Substanzwerts (ohne Berücksichtigung des entstandenen Firmenwerts) und unterhalb des Werts, der sich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt. Gibt es eine Möglichkeit, den Veräußerungserlös anstatt des Ertragswerts analog zu § 198 BewG für Zwecke der Erbschaftsteuer anzusetzen?
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