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Entnahmebegrenzung bei Kapitalgesellschaften,§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ErbStG,§ 201 BewG

Folgende Fragen zum ErbStG: Frage 1: An der G-GmbH sind bisher der Vater (49 %) und der Sohn (51 %) beteiligt. Bisher wurden nie Gewinnausschüttungen getätigt. Der Gewinnvortrag beläuft sich auf 360.000 €. Zum 31.12.2021 übertrag der Vater seine kompletten Anteile auf den Sohn. Im Jahr 2022 plant der Sohn eine Gewinnausschüttung von 450.000 €. In den Folgejahren ist jeweils mit einem Gewinn von 100.000 € zu rechnen. Gemäß § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG besteht eine Ausschüttungsbeschränkung. Wie gilt die Ausschüttungsbeschränkung für den Gewinnvortrag? Darf der Sohn aus dem Gewinnvortrag ausschütten, ohne dass dieser in die Berechnung gem. § 13a Abs. 6 Nr. 3 ErbStG einfließt, oder ist es unerheblich, dass bisher niemals ausgeschüttet wurde? Wie sind bei einer GmbH hierbei Einlagen zu verstehen? Gelten diese nur für das Stammkapital? Fragte 2: Die Übertragung erfolgt gem. Notarvertrag zum 31.12.2021. Welche Zeiträume sind für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgeblich (2018, 2019, 2020 oder 2019, 2020, 2021)?
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