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Schenkung,Nießbrauch,aufschiebende Bedingung

Mandantin (geb. 1951) ist Alleineigentümerin eines unbelasteten, vermieteten Einfamilienhauses, das übertragen werden soll – an die Tochter zu 60 % und – an den Ehemann (geb. 1948) unter Vorbehalt des Nießbrauchs für die Übergeberin und Zuwendung eines Nießbrauchs zu Gunsten des Ehemanns im Fall des Todes der Ehefrau, der Alleineigentümerin. Die Berechnung des Kapitalwerts des abzugsfähigen Nießbrauchs richtet sich in diesem Fall nach dem Vervielfältiger der Sterbetafel des voraussichtlich zuletzt Versterbenden, der für die Übergeberin gilt. Der Wert des Grundvermögens wird nach § 13d ErbStG um 10 % gekürzt, der ermittelte Kapitalwert des Nießbrauchs wird ebenfalls nur mit 90 % abgezogen. Meine Fragen: 1. Wie ist dieser Fall zu beurteilen, wenn die Ehefrau als Eigentümerin ihrem Ehemann zunächst ein lebenslängliches Nießbrauchrecht einräumt, und zwar aufschiebend bedingt durch den Tod der Eigentümerin, dieses Nießbrauchsrecht im Grundbuch eintragen lässt und erst nach Eintragung im Grundbuch das entsprechend belastete Grundvermögen an Tochter und Ehemann (s. o.) überträgt? 2. Wird der übertragene Grundstückswert sowohl um den Nießbrauch zu Gunsten des Ehemannes als auch um den Nießbrauch zu Gunsten der Eigentümerin gemindert? 3. Wann ist der zugewendete Nießbrauch zu Gunsten des Ehemannes als Bereicherung i. S. der Schenkungsteuer zu erfassen, im Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs oder im Erbfall im Zeitpunkt des Todes der Eigentümerin, falls diese früher verstirbt?
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