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§ 10 Abs. 3 ErbStG,BMF v. 11.03.2010,BStBl 2010 I S. 227,Konfusion bei Tod des Berechtigten

Mandant V veräußert Erbbaurecht, Anlagevermögen und die Anteile an der GmbH (war bei ihm Betriebsvermögen wegen Betriebsaufspaltung) an drei verschiedene Erwerber. Erwerber F hat 100 % des Erbbaurechts und des Anlagevermögens und 12 % der GmbH-Anteile erworben (hält nun 41 %); Erwerber M hält 50 % der GmbH-Anteile; Erwerber G hält 9 % der GmbH-Anteile (Kaufpreis wurde bezahlt). Die Erwerbe durch F + M werden durch Rentenzahlung (auf Lebenszeit des V) an V finanziert. Statistische Lebenserwartung des V zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ca. 14 Jahre. Es wird davon ausgegangen, dass ein vollentgeltliches Geschäft vorliegt. Die Verbindlichkeiten befinden sich, ebenso wie die Vermögensgegenstände (Erbbaurecht, Anlagevermögen, GmbH-Anteile), im Privatvermögen der jeweiligen Käufer F und M. Nach ca. 1,5 Jahren verstirbt V. Damit fällt die Verbindlichkeit weg. Erbe ist F und ggf. eine weitere Person X. Frage: Unterliegt der Wegfall der Verbindlichkeit der ErbSt (bei F und M)?
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