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Erbteil,Schenkung,Grundstück

Unsere Mandanten (Mutter, Sohn) befinden sich aktuell in einer Erbengemeinschaft, deren ursprüngliche Anteile bei Entstehung der Erbengemeinschaft im Jahr 1985 wie folgt waren: Mutter 50 %, Sohn 25 %, Tochter 25 %. Die Tochter übertrug ihren Anteil im Jahr 2008 auf ihre Mutter (s. u.). Das Vermögen der Erbengemeinschaft umfasst vor allem eine Immobilie. Bei dieser Immobilie handelt es sich um ertragsteuerliches Privatvermögen. Im Jahr 2008 hat die Tochter ihren 25-%-Anteil an der Erbengemeinschaft im Rahmen einer notariell beurkundeten Erbteilsübertragung auf die Mutter übertragen und schied dadurch aus der Erbengemeinschaft aus. Die Anteile an der Erbengemeinschaft betrugen nun Mutter 75 % und Sohn 25 %. Da keine Gegenleistungen zu erbringen waren, erfolgte die Anteilsübertragung von Tochter auf Mutter unentgeltlich im Wege der Schenkung. In der notariellen Urkunde ist festgehalten, dass das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt eine Abschrift erhält. Weder die Tochter noch die Mutter haben jedoch bis zum aktuellen Zeitpunkt eine Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung vom Finanzamt erhalten, sodass die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung für diesen Vorgang nicht erfolgt ist. Kann das Finanzamt nach mehr als 14 Jahren noch eine Schenkungsteuererklärung anfordern, oder ist der Vorgang bereits verjährt? Der Sohn möchte nun seinen 25-%-Anteil an der Erbengemeinschaft ebenfalls unentgeltlich im Wege der Schenkung (ohne Gegenleistungen) auf seine Mutter übertragen, sodass die Erbengemeinschaft de facto aufgelöst ist und die Mutter Alleineigentümerin der Immobilie wird. Aus unserer Sicht ist dieser Vorgang schenkungsteuerpflichtig, da es sich bei dem übertragenen Teilvermögen vor allem um eine schenkungsteuerlich nicht begünstigte Immobilie handelt, aktueller Wert der Immobilie ca. 300.000 €. Lediglich der persönliche Freibetrag von 20.000 € käme hier zur Anwendung. Ist diese Rechtsauffassung korrekt? Die Mutter würde diese Immobilie anschließend zu einem Preis von 550.000 € verkaufen. Da sie 100 % der Anteile hält, davon 75 % der Anteile länger als zehn Jahre und die letzten 25 % im Wege einer unentgeltlichen Schenkung erhalten hat, bei der die Fußstapfentheorie gilt, stellt aus unserer Sicht der Verkauf der Immobilie kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG dar. Ist diese Auffassung richtig?
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