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§ 2 EStG,Steuerpflicht von Ausländern,DBA Österreich

1. Unser Mandant (österreichischer Staatsbürger, nicht verheiratet, keine Kinder) ist derzeit wohnhaft in Deutschland (Wohnsitz). Sein Vater ist ebenfalls österreichischer Staatsbürger und wohnt in Österreich. Der Vater hat ein Vermögen in Höhe von ca. 4.000.000 €. Unser Mandant hat noch einen Bruder, der einen hälftigen Erbanspruch auf das Vermögen des Vaters hat. 2. Unser Mandant hatte uns gebeten, die steuerlichen Konsequenzen aufzuzeigen für den Fall, dass der Vater verstirbt bzw. das Vermögen im Wege der Schenkung an seine Söhne überträgt. Stellungnahme: 3. Mit Ablauf des 31.12.2007 ist in Österreich das Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht ersatzlos entfallen. Als Konsequenz hieraus wurde das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Österreich gekündigt. Somit gilt ausschließlich das deutsche Erbschaftsteuerrecht. Gemäß § 2 Absatz 1 Erbschaftsteuergesetz gilt Folgendes: Die Steuerpflicht tritt ein: 1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das heißt, sollte unser Mandant im Zeitpunkt des Erbfalls noch seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, ließe sich die deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuer aus unserer Sicht nicht vermeiden. Alternativ: 4. Unser Mandant gibt seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt am 31.12.2022 in Deutschland auf und wohnt vom 1.1.2023 bis einschließlich 31.12.2023 ausschließlich in Österreich. Dort überträgt der Vater im Wege der Schenkung 2.000.000 € an unseren Mandanten. Ab 1.1.2024 begründet er in Deutschland wieder einen Wohnsitz. Fragestellung: Hier stellt sich jetzt die Frage, ob dann die Schenkung von der deutschen Schenkungsteuer verschont bleibt oder ob hier auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ErbStG gilt, so dass sich unser Mandant mindestens fünf Jahre im Ausland aufhalten muss.
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