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Schenkungsteuer,Modifizierter Zugewinnausgleich

Sachverhalt: Die Eheleute Herr J und Frau O sind seit 2000 verheiratet. Mit Eheschließung wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Außeransatzlassung von Betriebsvermögen bei der Ermittlung des Anfangs- und Endvermögens ehevertraglich modifiziert. Bei Eheschließung verfügten die Ehepartner über kein Vermögen. Aktuell verfügt nur Herr J über ein wesentliches positives Vermögen. 2020 wurde der Ehevertrag wie folgt geändert: „Wie ändern nunmehr den in der Vorurkunde abgeschlossenen Ehevertrag in der Weise, dass für unsere Ehe ab sofort der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft des BGB gelten soll, jedoch mit folgender, üder die Modifikation der Vorurkunde hinausgehenden Modifikation, und zwar mit Wirkung ab Beginn unserer Ehe: Ausschluss des Zugewinns (mit Ausnahme für den Fall des Todes) Für den Fall der Beeendigung des Güterstands durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe schließen wir gegenseitig den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus. Das Gleiche gilt für den vorzeitigen Zugewinnausgleich bei Getrenntleben und in sonstigen Fällen (§§ 1385, 1386 BGB). Für den Fall des Todes bleibt es jedoch beim Zugewinnausgleich (durch Erbteilerhöhung oder güterrechtliche Lösung), jedoch unter Ausschluss des durch die Vorurkunde vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögens. Auch im Falle einer Beendigung des Güterstandes durch Ehevertrag verbleibt es beim Zugewinnausgleich.“ Zur Sicherstellung der Versorgung der Ehefrau im Fall der Scheidung beabsichtigen die Vertragspartner, den Ehevertrag nochmals wie folgt zu ändern: Für den Fall der Scheidung soll die Ehefrau einen pauschalen Mindestzugewinnausgleich wie folgt erhalten: • Barzahlung von Herrn J an Frau O nach Scheidung: 1 Mio. € zzgl. Inflationsausgleich ab Vertragsabschluss • Befreiende Übernahme evtl. noch bei Scheidung bestehender Bankschulden von Frau O durch Herrn J, soweit diese im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objekts xyz stehen (Ergänzender Hinweis: Der hälftige Zugewinn von Herrn J, der ohne die Modifikationen in den Jahren 2000 und 2020 bei Scheidung gesetzlich ausgleichspflichtig gewesen wäre, übersteigt die im Scheidungsfall vorgesehene Barzahlung und Schuldübernahme mit hoher Wahrscheinlichkeit sehr deutlich.) Fragestellung: Bleiben der Barausgleich und die Schuldübernahme bei Scheidung schenkungsteuerfrei (insbesondere wg. § 5 Abs. 2 ErbStG)?
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