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§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,R E 29 ErbStR,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,Rückübertragung eines Grundstücksanteils

Unsere Mandantin hat mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25.09.2013 einen hälftigen Miteigentumsanteil an ihrer Immobilie auf ihren Sohn übertragen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.01.2018 wurde zwischen den vorgenannten Personen vereinbart, dass unsere Mandantin eine Rückübereignung verlangen kann, wenn zu ihren Lebzeiten eine der folgenden Voraussetzungen eintritt: „1. Das übertragene Miteigentum ist ganz oder teilweise oder einzeln durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise auf andere Personen übergegangen als die Erschienenen zu 2. 2. ... Den Rückübereignungsanspruch kann nur die Erschienene zu 1. persönlich geltend machen und nur durch notariell beurkundete Erklärung, zu deren Wirksamkeit aber kein Zugang erforderlich ist. ... Die Erschienenen zu 1. und 2. bewilligen und beantragen, zur Sicherung des vorstehend begründeten bedingten Rückübereignungsanspruchs eine befristete Vormerkung, die unabhängig vom Bestand eines schuldrechtlichen Anspruchs drei Monate nach dem Tod der Erschienenen zu 1. erlischt, für die Erschienene zu 1. in das Grundbuch einzutragen.“ (Erschienene zu 1. = unsere Mandantin; Erschienener zu 2. = Sohn) Am 04.01.2022 ist der Sohn verstorben. Alleinerbin ist seine Ehefrau. Unsere Frage: Wenn nun unsere Mandantin nach dem Tod des Sohns eine Rückübertragung von der Schwiegertochter auf sich durch einen Rückübertragungsvertrag verlangt, greift dann § 29 ErbStG, oder fällt in diesem Fall Schenkungsteuer an?
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