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Schenkungsteuer,Bezugsberechtigung Lebensversicherung

A hat im Jahre 2003 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigten hat er seinen Sohn S bestimmt. Das Bezugsrecht wurde unwiderruflich vereinbart. Im Jahr 2023 wird die Lebensversicherung zur Auszahlung fällig werden. A hat in der Zwischenzeit seine Meinung geändert und möchte seine Tochter T als Bezugsberechtigte eintragen lassen. Da das Bezugsrecht unwiderruflich vereinbart wurde, muss laut Vertragsbedingungen der Sohn S zustimmen, wenn die Bezugsberechtigung geändert werden soll. Der Sohn S ist dazu bereit. Frage: Löst der Verzicht des S auf sein unwiderrufliches Bezugsrecht einen schenkungsteuerlichen Vorgang aus (Schenkung S an Vater), oder entsteht der Anspruch des S erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, d.h., der Verzicht des S vor Ablauf der Versicherung ist schenkungsteuerlich irrelevant?
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