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Verschaffungsvermächtnis,Bewertung einer Eigentumswohnung,§ 12 ErbStG

Frau F ist Ende 2020 verstorben. Alleinerbe ist ihr Neffe N. Im Testament wurde dem nicht verwandten A ein Vermächtnis eingeräumt. „A erhält den Erlös aus dem Verkauf der selbstgenutzten Wohnung von F.“ Der Erbe N wurde im Testament angewiesen, die Wohnung „rasch“ nach dem Tod zum Verkehrswert zu verkaufen. Der Verkauf der Wohnung wurde, wie von F im Testament geregelt, zeitnah von N zum Verkehrswert an fremde Dritte verkauft. Den Netto-Erlös nach Abzug der Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf (insbes. Maklergebühr und Notarkosten) hat er an A überwiesen. Fragen: Wie ist die Wohnung im Rahmen der ErbStE als Vermögen zu erfassen? Mit dem Wert nach §§ 189 ff. BewG, Sachwertverfahren? Mit dem Brutto-Verkaufserlös? Mit dem Netto-Verkaufserlös? Mit welchem Wert ist die Wohnung als vermächtnismindernd/Beschwer zu erfassen? Mit demselben wie dem als Vermögen?
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