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Einfamilienhaus,Bewertung,§ 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG

Wir haben ein EFH zu bewerten. Gemäß BewG ist eine Bewertung nach Vergleichswertverfahren vorzunehmen. Von der Gemeinde liegen keine Vergleichswerte vor. Deshalb haben wir nach dem Sachwertverfahren bewertet und auch die Sachwertfaktoren vom Gutachterausschuss herangezogen. Diesen Wert nach Sachwertverfahren möchte das Finanzamt nicht anerkennen. Die Finanzverwaltung hat selbst eine Bewertung vorgenommen. Diese fällt wesentlich höher aus (100.000 €). Unseres Erachtens ist die Bewertung nach BewG doch auch für die Finanzverwaltung maßgeblich. Ist die vom BewG abweichende Wertermittlung vom Finanzamt zulässig?
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