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§ 15 Abs. 3 ErbStG,Berliner Testament,Steuerklasse

Ein Ehepaar errichtete ein sogenanntes Berliner Testament. Der Ehemann war zusammen mit seinem Bruder je zur Hälfte Eigentümer eines Wohnhauses. Nach einigen Jahren errichteten die Eheleute einen Nachtrag zu ihrem Testament. Dieser Nachtrag erhielt folgendes Vermächtnis: „In Ergänzung der Vorurkunde beschwert der Längstlebende von uns und der Eigentümer bzw. Miterbe im Falle unseres gleichzeitigen Versterbens – auch Erblasser genannt – seine Erben, auch Ersatzerben, zugunsten des Bruders des Ehemannes und dessen Kinder mit folgendem Vermächtnis …“ Ziel war es eigentlich, das von den Familien der beiden Brüder bewohnte Anwesen in Familienbesitz zu belassen. Leider war der Ablauf wie folgt: Zuerst verstarb der Ehemann, mehrere Jahre später die Ehefrau. Nunmehr erhielten der Bruder des Ehemannes und dessen Kinder das Vermächtnis. Das Finanzamt geht bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer von Steuerklasse drei aus. Wir haben Steuerklasse zwei beantragt. Das Finanzamt lehnt dies ab, da keine Vorerbschaft, sondern nur ein Vermächtnis vorliegt. Bitte teilen Sie uns Ihre rechtliche Beurteilung mit.
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