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Kapitalwert Nießbrauch,Ermittlung Jahreswert,§ 15 BewG

Ein Grundstücksanteil sowie ein damit zusammenhängender Nießbrauch zu Gunsten der A (Mutter) soll im Rahmen einer Schenkung an B (Tochter) abgelöst werden. Fraglich im Rahmen der Berechnung des Kapitalwerts (speziell des Jahreswerts/Reinertrags) des Nießbrauchs ist die Ermittlung/Berücksichtigung von Erhaltungsaufwendungen. Gemäß Steuer-Telex vom 18.12.2019 (Fundstelle: StX 2019, 796, bezugnehmend auf BFH v. 28.05.2019, II R 4/16, m.w.N.) gilt hierbei: „(...) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (§ 15 Abs. 3 BewG). Diese Bewertung erfordert eine Schätzung. Anhaltspunkt für den in der Zukunft voraussichtlich erzielbaren Betrag können dabei die in den letzten Jahren erzielten Einkünfte sein. Die Ermittlung des zukünftigen Durchschnittsertrags auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der dem Schenkungszeitpunkt vorangegangenen drei Jahre wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt. Bei Vorliegen besonderer Umstände, z.B. bei starken Schwankungen, kann für die Zukunftsprognose auch auf einen längeren Zeitraum abzustellen sein. (...).“ Hiervon ausgehend ergaben sich bei A die letzten drei Jahre vor Auflösung des Nießbrauchs höhere Erhaltungsaufwendungen (im Wesentlichen auch auf bis zu fünf Jahre verteilte Aufwendungen nach § 82b EStDV) für Renovierung und Sanierungen (nicht aktivierungspflichtig) in durchsschnittlicher Höhe von 40.000 €. Ohne die vorstehenden Erhaltungsaufwendungen liegen die Erhaltungsaufwendungen bei durchschnittliche 2.000 €. Können die durchschnittlichen Erhaltungsaufwendungen der letzten drei Jahre (40.000 €) vor Auflösung des Nießbrauchs bei der Berechnung des Kapitalwerts (Jahreswert/Reinertrag) berücksichtigt werden, oder müssen diese auf den niedrigeren Wert von 2.000 € bereinigt werden? Mit anderen Worten: Kann der vom BFH genannte durchschnittliche Erhaltungsaufwand der letzten drei Jahre – unabhängig von der ggf. „außergewöhnlichen“ Höhe und der Anwendung des § 82b EStDV – angesetzt werden?
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