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§ 7 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG,Rückforderungsrecht,Weitergabeverpflichtung

Ein Geschäftsführer (ohne Beteiligung an der Gesellschaft) erhält von den beiden Gesellschaftern X und Y insgesamt jeweils 5 % der Anteile an einer GmbH und an einer KG unentgeltlich übertragen. Gleichzeitig räumt der Geschäftsführer aber das Recht ein, einseitig und ohne Angabe von Gründen von ihm die unentgeltliche Rückübertragung zu verlangen. Dieses Optionsrecht kann von den beiden Berechtigten nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Es erlischt mit dem Tod des älteren Gesellschafters (X). Sollte der jüngere Gesellschafter (Y) vor dem älteren versterben, kann dieser das Optionsrecht auch allein ausüben. Es handelt sich um einen notariellen Vertrag aus dem Jahre 2004. Im Jahr 2017 ist der ältere Gesellschafter (X) verstorben. Somit kann das Optionsrecht nun nicht mehr ausgeübt werden. Im Jahr 2004 wurde keine Schenkung angenommen, da die Rückübertragung jederzeit verlangt werden konnte. Jetzt ist die Annahme einer Schenkung im Jahr 2017 fraglich. Im Fall des Versterbens des Geschäftsführers ist aber weiterhin vereinbart worden, dass die Anteile zurückfließen; er kann diese nicht weitervererben. Sie stehen in diesem Fall nun insgesamt Y zu, da dieser ebenfalls Erbe von X ist. Liegt überhaupt eine Schenkung vor?
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