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Vergleichswertverfahren,Immobilienmarktbericht

Es geht um die Bewertung von Eigentumswohnungen (ETW) in München im Zusammenhang mit einer Schenkung. Die Feststellung des Grundbesitzwerts für Wohnungseigentum hat in erster Linie nach dem Vergleichswertverfahren zu erfolgen. In unserem Fall möchte das Finanzamt die Vergleichsfaktoren aus dem Immobilienmarktbericht 2019 des Gutachterausschusses München heranziehen. Wir beantragen die Bewertung der ETW im Sachwertverfahren, weil die Vergleichsfaktoren unseres Erachtens nicht anwendbar sind. Unsere Begründung stützt sich auf H B 183 (4) ErbStH, wonach eine hinreichende Übereinstimmung nur unterstellt werden kann, wenn die Grundstücksmerkmale des zu bewertenden Grundstücks um höchstens 20 % vom Vergleichsgrundstück abweichen. In unseren Fall geht es um das Grundstücksmerkmal „Wohnfläche“. Unsere ETW haben Wohnungsgrößen von 127, 138, 150, 151 qm. Im Immobilienmarktbericht 2019 gibt es eine Tabelle 30 (S. 33), welche Durchschnittspreise von Wohnungen mit Wohnflächen von 45 qm bis 135 qm ausweist. Die Tabelle wird unterteilt nach Neubau/wiederverkauft > Wohnlage > Baujahr. Bei wiederverkauften Wohnungen findet man je nach Wohnlage und weitergehend nach Baujahr differenziert eine entsprechende durchschnittliche Wohnfläche der Gruppe. Unsere ETW fallen unter durchschnittliche Lage mit Baujahr bis 1929. Hier ist eine durchschnittliche Wohnfläche von 80 qm angegeben. Wir wenden H B 183 (4) ErbStH dahingehend an, dass wir +/– 20 % auf die durchschnittliche Wohnfläche der differenzierten Wohnlage/Baujahresgruppe berechnen. Das heißt, der Wert der Tabelle 30 für die durchschnittliche Wohnlage mit Baujahr bis 1929 ist auf die Wohnungsgrößenspanne 64 qm bis 96 qm (80 qm) anzuwenden. Damit fallen unsere zu bewertenden ETW heraus. Das Finanzamt sagt, es handelt sich bei den 80 qm nicht um die Wohnfläche der Musterwohnung, sondern lediglich um die durchschnittliche Wohnfläche der ausgewerteten Wohnungen innerhalb der Wohnungsgrößenspanne. Es geht von der gesamten Wohngrößenspanne der Tabelle 30 aus, d.h. +/– 20 % auf 45 qm–135 qm = 36 qm–162 qm. Damit fallen unsere zu bewertenden ETW in das Vergleichswertverfahren mit Vergleichsfaktoren. Fragen: Ist die Vorgehensweise des Finanzamts oder unsere richtig? Wenn wir dem Finanzamt folgen, bedeutet das eine Vergleichbarkeit von Wohnungen in einer differenzierten Wohnlage unterteilt nach Baujahr von 36 qm–162 qm. Das kann doch nicht vergleichbar sein. Gibt es hierzu evtl. Rechtsprechung oder anhängige Verfahren?
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