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Gütergemeinschaft,§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,Erbfolge

Die Eheleute, keine Kinder, haben die Gütergemeinschaft vereinbart. Ein Depot und das laufende Girokonto laufen auf den Namen des Ehemanns, ein Depot gehörte der Ehefrau. Das Beteiligungsverhältnis an einer Immobilien GmbH von Ehemann und Ehefrau ist jeweils 50 %. Im Grundbuch einer vermieteten Immobilie steht nur der Ehemann. Die Ehefrau verstirbt. Frage: Wird für erbschaftsteuerliche Zwecke das Gesamtvermögen halbiert, und damit erbt der Ehemann 50 % des Gesamtvermögens, oder erbt der Ehemann jetzt nur das Depot der Ehefrau und 50 % der GmbH-Anteile?
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