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§ 13b ErbStG,Finanzmittel als schädliches Verwaltungsvermögen,Stichtagsprinzip bei der Bewertung des Betriebsvermögens sowie des Verwaltungsvermögenstests

Ein GmbH-Anteil von 27 % wurde von Mutter unentgeltlich auf den Sohn übertragen am 21.4.2021. Der GmbH-Anteil war von der Mutter zwei Jahre vorher für 300.000 € erworben worden vom Schwager. Der Kaufpreis entsprach dem wie unter fremden Dritten. Da die GmbH in den letzten drei Jahren Verluste hatte, ist der Ertragswert nach vereinfachtem Ertragswertverfahren 0 €. Bei der Berechnung des Substanzwerts ergibt sich ein anteiliger Wert (27 %) des Unternehmens von ca. 3 Mio. €. 2,9 Mio. € davon sind eine Forderung gegen Versicherung und anscheinend nach der strengen Auslegung des Finanzamts Verwaltungsvermögen: Im Oktober 2020 war der Betrieb abgebrannt (keine Grundstücke im BV). Für die abgeschriebenen Maschinen hat die Versicherung entsprechend von Angeboten für den Wiederaufbau Erstattungen zugesagt und erstattet die Kosten des Wiederaufbaus. Die Maschinen sind aber zum Stichtag und bis heute noch nicht vorhanden, da diese individuell gefertigt werden. In der Bilanz ist entsprechend eine Rücklage für Ersatzbeschaffung ausgewiesen. Frage: Die anteilige 2,9-Mio.-€-Forderung gegenüber der Versicherung ist eindeutig dem Wiederaufbau der Maschinen zuzuordnen. Gehört die Maschine trotzdem zum Verwaltungsvermögen? Falls ja: Gibt es aktuell anhängige Verfahren etc., da die Bewertung als Verwaltungsvermögen dem Sinn der Befreiungsvorschriften § 13a und § 13b ErbStG ja komplett widerspricht?
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