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Berliner Testament,Vermächtnis

Sachverhalt Ehegatten-Testament (Ehepaar mit einer Tochter (kinderlos), keine weiteren Verwandten). Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Des Weiteren wird bestimmt, dass, falls der überlebende Ehegatte (Alleinerbe) die Erbschaft annimmt, die Tochter (der Ehegatten) ein Zweckvermächtnis bekommt. Dies ist wie folgt ausgestaltet: Zitat: Die Tochter bekommt zum Zweck der ganzen oder teilweisen Ausnutzung ihres Freibetrags bei der Erbschaftsteuer ein Geldvermächtnis in Höhe von 400.000 €, höchstens jedoch den Wert des Nachlasses des Erstversterbenden. Der überlebende Ehegatte kann bestimmen: – den Gegenstand, die Bedingungen und den Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2156 BGB) insbesondere auch unter Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses, – die Zeit der Erfüllung (§ 2181 BGB). Folgende Fragen stellen sich: Kann die Alleinerbin ihrer Tochter lediglich 150.000 € übertragen, da die Tochter vor zwei Jahren von ihrem Vater 250.000 € bekommen hat und nun nur noch ein Freibetrag i.H.v. 150.000 € steuerfrei zur Verfügung steht? Im Testament ist der Betrag von 400.000 € als Geldvermächtnis explizit genannt (s. Sachverhaltsschilderung). Der Wert des gesamten Vermögens, das übergeht, beträgt ca. 700.000 €. Wann ist das genannte Geldvermächtnis erfüllt (mit Tod des Vaters oder bei tatsächlicher Zahlung an die Tochter veranlasst durch die Mutter)? Sollte die Alleinerbin (Ehegattin) ihrer Tochter lediglich 150.000 € übertragen und festlegen, dass der Rest des Zweckvermächtnisses erst mit ihrem Tod an die Tochter übergeht, gilt dann das Vermächtnis als noch vom Vater (Erstversterbenden) an die Tochter übertragen? Gilt damit auch der Zehnjahreszeitraum gegenüber dem bereits verstorbenen Vater?
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