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Schenkungsteuer,Unterhalt für die Vergangenheit

Unser Mandant hat ein uneheliches Kind mit einer Frau. Das Paar trennte sich, noch bevor das Kind zwei Jahre alt war. Es gab Streit um den Unterhalt für das Kind und ein Gerichtsurteil, ohne dass unser Mandant seine Einkommensverhältnisse damals aufgedeckt hatte. Den vom Gericht festgesetzten – relativ niedrigen – Unterhalt hat unser Mandant für sein Kind bezahlt. Die Mutter hat ihre berufliche Tätigkeit eingeschränkt, um für das Kind da zu sein, und hat aus einer Erbschaft die ärztliche Versorgung (das Kind hatte gesundheitliche Probleme), Förderung, Urlaube, Hobbys des Kindes bezahlt, die nicht von den Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gedeckt waren. Das Kind wird nun alsbald sein Studium abschließen, und der Vater möchte – beruflich sehr erfolgreich – eine Zahlung in Höhe von ca. 80.000 €–90.000 € an die Mutter leisten. Unser Mandant möchte diese Zahlung (auch mehrere Zahlungen möglich) nicht steuermindernd geltend machen. Kann man diese Zahlung als Unterhaltszahlung für das Kind für frühere Jahre betrachten? Der Kindesvater erstattet der Mutter die in früheren Jahren geleisteten Zahlungen für das Kind. Unterhaltszahlungen sind einkommensteuerlich grundsätzlich unbeachtlich (§ 12 Nr. 1 EStG). Hat die Tatsache, dass die Zahlung für frühere Jahre erfolgt, Einfluss auf die Beurteilung? Der Vater ist dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, es sollte sich nicht um eine freigebige Zuwendung, eine Schenkung, handeln. Die Zahlung sollte schenkungsteuerlich unbeachtlich sein. Richtig? Wie die Mutter die Zahlung verwendet, ob sie diese an die Rentenversicherung zahlt oder ein Darlehen ablöst, sollte unseres Erachtens unerheblich sein. Ein anderer Aspekt könnte sein, dass unser Mandant seiner damaligen Lebensgefährtin Unterhaltszahlungen zugesagt hatte, sollte sie sich im Fall einer Trennung um ein gemeinsames Kind kümmern. Unser Mandant zahlte dann jedoch wegen streitiger Auseinandersetzungen nur kurze Zeit. Unterhaltszusagen bedürfen – unseres Erachtens – keiner besonderen rechtsgeschäftlichen Form. Wären nicht auch diese Unterhaltsnachzahlungen aufgrund einer vertraglichen Unterhaltsverpflichtung einkommen- und schenkungsteuerlich unbeachtlich? Könnten die Einmalzahlung und der Nachweis einer Bedürftigkeit schenkungsteuerlich problematisch sein? Oder müsste auf die Zahlung Schenkungsteuer gezahlt werden, obwohl es sich eher wie eine Wiedergutmachung anfühlt? Unser Mandant könnte sich auch ein zinsloses Darlehen für die Ablösung von Darlehen für eine Eigentumswohnung vorstellen. Diese Zahlung würde langfristig dem Kind zugutekommen.
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