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§ 29 ErbStG,Zugewinnausgleich,Anrechnung Schenkungen

Mandant R ist am 01.05.2021 gestorben. Seine Ehefrau M ist alleinige Erbin geworden. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung möchten wir gerne die Steuerbefreiung hinsichtlich des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs gem. § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG geltend machen. Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt 1.400.000 €. Im Rahmen der Ehe hat die Ehefrau M von ihrem Ehemann R in den letzten zehn Jahren 375.000 €/Geld geschenkt bekommen. Bei der Berechnung des fiktiven Zugewinns wurden die 375.000 € auf die Ausgleichsforderung angerechnet gem. § 1380 Abs. 1 BGB. Hierbei wurde wie folgt vorgegangen: Die 375.000 € wurden zu dem Endvermögen des M gerechnet und bei der Ehefrau M abgezogen. Der sodann ermittelte hälftige Überschuss des R vom Zugewinnausgleichsanspruch wurde um die Schenkung an den Ehegatten um 375.000 € gemindert. Es stellt sich die Frage, ob der Freibetrag von M i.H.v. 500.000 € noch voll zur Verfügung steht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 i.V.m. § 14 i.V.m. § 5 ErbStG.
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