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Bewertung von Unternehmen nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren,Offensichtlich unzutreffende Erkenntnisse,Substanzwert nach § 11 BewG

Unser Mandant hat einen Handwerksbetrieb geführt und ist verstorben. Die Witwe hat unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes die Betriebsaufgabe erklärt und das vorhandene Betriebsvermögen veräußert. Eine Fortführung des Betriebs, der auf den Handwerksmeister zugeschnitten war, war ihr nicht möglich. Ist bei der Betriebsbewertung nur der Substanzwert in Form des Liquidationswerts anzusetzen? Ist das vereinfachte Ertragswertverfahren durchzuführen mit Vergangenheitswerten? Falls ja, wie ist der Tod des Unternehmers zu berücksichtigen? Gibt es Rechtsprechung, wie der Abschlag hier ermittelt werden kann/muss?
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