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DBA Schweden,Besteuerungsrecht,Steueranrechnung

Mandant A ist ungarischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Ungarn und in Deutschland. Seine ausschließlich in Schweden ansässige Halbschwester (ebenfalls ungarische Staatsbürgerin) verstirbt und hinterlässt 3.000.000 SEK, wobei es sich ausschließlich um Guthaben auf einem Bankkonto handelt. Das schwedische Geldinstitut zieht ca. 20 % des Bankguthabens als „Vermögenssteuer“ ein. Im Artikel 24 (3) des DBA heißt es: „Alles andere Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist, kann ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden, soweit Artikel 26 nichts anderes bestimmt.“ Artikel 26 bezieht sich auf Betriebsvermögen oder bewegliches Vermögen, das hier aber nicht vorliegt. Frage: Bezieht sich Artikel 24 (3) des DBA auf die Erblasserin und ist dahingehend zu verstehen, dass durch den Abzug der „Vermögenssteuer“ durch das schwedische Geldinstitut in Deutschland keine Steuerpflicht mehr besteht?
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