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vereinfachtes Ertragswertverfahren,Vorwegabschlag,Begünstigung

Im Rahmen des Todes eines Gesellschafters einer GmbH & Co. KG müssen wir die Unternehmensbewertung im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens erstellen. Hieraus ergeben sich für uns einige Fragen: 1) Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags Wie ermittle ich das angemessene Geschäftsführergehalt? Nehme ich die Empfehlung der IHK Karlsruhe? IHK Karlsruhe: Branche: Industrie und Produktion, Umsatz unter 2,5 Mio. €, Mitarbeiter unter 20, Geschäftsführergehalt: 170.000 €–220.000 € Kann ich ein höheres Geschäftsführergehalt nehmen? Vater und Sohn = Geschäftsführer, Vater verstorben, 81 Jahre alt Erlöse: 1.200.000 € Betriebsausgaben: 702.000 € davon Gewerbesteuer: 70.226 € Ergebnis nach Steuern: 498.000 € 2) Wird das Kommanditkapital im vereinfachten Ertragswertverfahren berücksichtigt? Wenn ja, an welcher Stelle – Verwaltungsvermögen = ohne den Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %? 3) Wird das Darlehenskonto des Kommanditisten im vereinfachten Ertragswertverfahren berücksichtigt – hier 500.000 €/Passivseite der Bilanz? Wenn ja, an welcher Stelle – Verwaltungsvermögen = ohne den Verschonungsabschlag in Höhe von 85 %? Darlehenskonto: entnahmefähige Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, Ausgaben- und Aufwendungsersatz, Vorabvergütung sowie sonstiger Zahlungsverkehr 4) Wird der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG in Höhe von 150.000 € gewährt, da der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € nicht überschreitet? Wenn ja, wo erfolgt der Abzug? Summe des begünstigten Vermögens abzüglich der Regelverschonung 85 % abzüglich Verschonungsabschlag 150.000 € oder nach Hinzurechnung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Verwaltungsvermögen)? 5) Kommt der Vorwegabschlag bei Familienunternehmen in Höhe von bis zu 30 % nach § 13a Abs. 9 i.V.m. § 13b Abs. 2 ErbStG in Betracht? Im Gesellschaftsvertrag und in der Satzung wurden keine ausdrücklichen Regelungen getroffen.
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