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1. Greift bei einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim auf einem Erbbaurecht-Grundstück die Reduzierung des vorläufigen Sachwerts nach § 189 Abs. 3 BewG um die Wertzahl nach § 191 BewG und Anlage 25 zum BewG? Erfüllt das Objekt die Voraussetzung als Wohngebäude? 2. Das Objekt wird in einer GmbH & Co. KG gehalten, deren einziger Zweck die Vermietung des Objekts ist. Gesellschafter sind der Ehemann mit 90 % und die Ehefrau mit 10 %. Mieter ist eine GmbH, die das Wohn-, Alten- oder Pflegeheim betreibt. Alleiniger Gesellschafter ist hier der Ehemann mit 100 %. Ist es richtig, dass hier kein Verwaltungsvermögen des Wohn-, Alten- oder Pflegeheims aufgrund der Nutzungsüberlassung vorliegt, da der Erblasser sowohl im überlassenden als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte (§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2a ErbStG)? Somit sollte es auch weiterhin den Verschonungsabschlag des § 13a und § 19a ErbStG geben?
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