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Bewertung EFH,Niedrigerer gemeiner Wert,§ 198 BewG

Unser Mandant besitzt ein 3.000 qm großes Grundstück, auf dem ein Einfamilienhaus steht. Das Grundstück ist nicht geteilt (eine Flurnummer), es besteht jedoch ein eingeschränktes Baurecht, bei einem großen Teil (ca. 2.000 qm) handelt es sich um Wiese. Darf laut Bewertungsgesetz diese Wiese abgewertet werden oder muss der normale Bodenrichtwert verwendet werden? Normal dürfen Wertminderungen nur durch einen amtlichen Gutachter festgestellt werden, oder gibt das Bewertungsgesetz hierfür eine Möglichkeit, diesen Sachverhalt ohne Gutachter zu würdigen?
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