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§ 13 Abs.1 Nr. 4b ErbStG,R E 13.4 ErbStR,Steuerbefreiung eines Familienheims

Der Steuerpflichtige K ist verstorben. Erben sind zu 50 % die Ehefrau B und zu jeweils 25 % die Töchter T 1 und T 2. Im Vermögen des K befanden sich 50 % des Familieneigenheims. 50 % gehörten der Ehefrau B. Nach dem Erbfall gehören B jetzt 75 % und den Töchtern T 1 und T 2 jeweils 12,5 %. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung sollen nun die 12,5 % der Töchter T 1 und T 2 auf die Ehefrau B übertragen werden. Im Gegenzug erhalten die Töchter anderes geerbtes Vermögen der B. Momentan nutzen sowohl B als auch die Töchter das Familienheim, so dass im Erbfall der Freibetrag gewährt werden muss. Wir befürchten nun, dass durch den Übergang im Rahmen der Erbauseinandersetzung von T 1 und T 2 auf B für den Teil, welchen T 1 und T 2 geerbt haben, der Freibetrag entfällt, da diese als Erben den geerbten Teil „weiterübertragen“ haben. Wie sehen Sie dieses Problem? 
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