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§ 97 BewG,Bewertung von Anteilen von Kommanditisten,Negatives Kapitalkonto

Der Steuerpflichtige R ist Erbe seines Vaters P. Der Vater P war zu 10 % an einer GmbH & Co. KG beteiligt. 90 % der Gesellschaftsanteile der GmbH & Co. KG hielt die GmbH, welche wiederum zu 100 % P gehörte. Während sich bei der GmbH ein positiver gemeiner Wert der nicht notierten Anteile an Kapitalgesellschaften ergibt, entsteht bei der GmbH & Co. KG für den 10%igen Anteil des P ein negativer Wert. Dies liegt daran, dass das Gesellschafterkapitalkonto des P in der KG negativ war. Gesondert genommen müsste R die Erbschaft bezüglich des KG-Anteils ausschlagen. Da allerdings das andere Vermögen wesentlich höher ist, macht dies keinen Sinn. Für die Erbschaftsteuer stellt sich nun für uns die Frage, ob R den negativen Anteil am Betriebsvermögen der KG, welchen er ja übernimmt, als Schuld (negatives Betriebsvermögen) bei der Erbschaftsteuer zum Abzug bringen kann. Wir gehen davon aus, dass dies der Fall ist, da der negative Anteil ja auf Basis des gemeinen Werts des Anteils am Betriebsvermögen an der Personengesellschaft nach den §§ 199 ff. BewG ermittelt wurde. Hier muss demnach auch ein negativer gemeiner Wert des erworbenen Anteils zum Ansatz kommen. Wie sehen Sie diesen Sachverhalt?
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