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§§ 181 ff. BewG,§ 198 Abs. 2 BewG,Nachweis eines niedrigeren Wertes

Erbe erhält vom Erblasser eine Wohnung mit dazugehörigem unausgebauten Dachgeschoss (zusammen bilden beide Einheiten ein Wohneigentum). Zudem hat der Erbe die Auflage, im Dachgeschoss ein sich dort befindliches Fotoarchiv für 25 Jahre weiter zu führen. Die Veräußerungsmöglichkeit ist demnach reduziert. Wie fließt die Auflage in die Bewertung des Wohneigentums ein? Oder sind die wertbeeinflussenden Belastungen nur beim Nachweis des niedrigeren Werts (Gutachten) möglich?
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