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§ 11 ErbStG,§ 7 ErbStG,Mehrstimmrecht

Herr R ist bisher 55%iger Anteilseigner der R-GmbH. Das Stimmrecht steht R zu 100 % zu. Nun möchte R 36 % der Anteile und 51 % der Stimmrechte an seine Tochter M übertragen. Für die Prüfung der Begünstigungsregelung mit mind. 25 % der Anteile richtet sich die Prüfung stets auf den Nennwert. Hier sind also die 55 % des R maßgebend. Frage: Ist für die Höhe der erworbenen Anteile ebenfalls die Sicht des Nennwerts maßgebend, so dass die Tochter 36 % der Anteile erwirbt, oder treten an diese Stelle 51 %, da der Übertrag des Stimmrechts schwerwiegender ist?
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