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Mindestbeteiligungsquote,Beteiligung,Verschonung,§ 13b ErbStG

Anteile an der Holding-GmbH (H) werden gehalten von einer Erwerbergesellschaft mbH (E) und einer natürlichen Person (A). Gesellschafter der E sind die natürlichen Personen C, D und F. E hält 56 % und die natürliche Person A hält 44 %. Es wird zum 30.09.2022 geplant, auch die Anteile von A in Höhe von 44 % an die Gesellschafter der E zu gleichen Teilen, demnach jeweils 14,67 %, zu übertragen. Bei C und D handelt es sich um Kinder von A, und diese sollen die Anteile geschenkt bekommen. Zurzeit ist geplant, dass C und D die geschenkten Anteile im Privatvermögen halten, als Alternative wird eine C GmbH und eine D GmbH überprüft. F hingegen wird die Anteile über eine F-GmbH erwerben. Nach § 13b Absatz 1 Nr. 3 ErbStG muss der Schenker 25 Prozent der Anteile an der Gesellschaft halten. Geplant ist, zuerst den Anteil an F zu veräußern. Demnach hält A noch 29,3 % der Anteile. Nach dem Verkauf werden direkt die Anteile an C und D verschenkt. Gibt es hier das Risiko einer „logischen Sekunde“, wo erst das erste Kind seinen Anteil erhält, dann hätte A nur noch 14,7 %, und kann er diese dann trotzdem noch nach § 13b ErbStG an das zweite Kind verschenken? Oder wird die Schenkung als ein einheitlicher Akt angesehen und somit die Grenze von 25 % eingehalten?
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