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§ 181 BewG,Grundstücksarten,Bewertungsverfahren

Die Eheleute F und M sind Eigentümer zu je 50 % an einem Mehrfamilienhaus (zehn Wohnungen). Fall 1: Es wird nicht in Miteigentumsanteile aufgeteilt (keine Teilungserklärung). Fall 2. Es wird eine Teilungserklärung bewilligt (F erhält fünf Wohnungen, M erhält fünf Wohnungen). Fall 3: Es wird eine Teilungserklärung bewilligt (F und M werden zu je 50 % Eigentümer der zehn Wohnungen). F verstirbt. Für Zwecke der ErbSt wird nach § 182 Abs. 3 Nr. 1 BewG zum Ertragswertverfahren bewertet. Es stellt sich im Nachhinein heraus, dass gem. Fall 1 und 2 in Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt wurde. Entsprechend bewertet das FA nach dem Vergleichswertverfahren, § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG. Der Wert nach dem Vergleichswertverfahren ist wesentlich höher als nach dem Ertragswertverfahren, obschon rein wirtschaftlich betrachtet in allen drei Fällen (insbesondere im Fall 3) grundsätzlich gleiche Eigentumsverhältnisse vorliegen. Dieses erscheint unbillig. Existieren nach Ihrer Kenntnis anhängige Verfahren zu dieser Thematik bzw. sehen Sie Raum für einen Erlassantrag in Höhe der sich aus der Bewertungsdifferenz ergebenden Erbschaftsteuer?
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