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Grundvermögen,Bewertungsverfahren,§ 182 BewG

Es handelt sich um ein Grundstück in der Innenstadt im Privatvermögen. Es gibt zwei Flurstücke. Das Grundstück gehörte einem und demselben Eigentümer A. Nun soll Frau B (Nichte) nach dem Tod von A (August 2021) erben, daher ist das Grundstück zu bewerten. Das Grundstück mit der Flurnr. 204/2 ist mit einem Gebäude (Hausnr. 16), bestehend aus einem Kellergeschoss, EG, OG und DG, bebaut. Baujahr des Gebäudes ist 1696. Es handelt sich um das Vorderhaus. Im Kellergeschoss ist die Heizung. Das UG ist an ein Kosmetikstudio vermietet. Das OG hat B genutzt, bevor er ins Heim umgezogen ist. Das DG ist nicht ausgebaut. Wir beabsichtigen, das Gebäude und den Boden im Ertragswertverfahren als gemischt genutztes Grundstück zu bewerten (EG und OG sind von der Wohnfläche etwa gleich). Das Grundstück mit der Flurnr. 204 ist mit einem Gebäude (Hausnr. 16a) bebaut, das zwei Geschosse hat. Das Baujahr ist 1870. Es handelt sich um eine Scheune, die 1932 zu einem Wohnhaus umgebaut wurde. Beide Gebäude verfügen seitlich über einen gemeinsamen Eingang. Die separaten Türen zu den Wohneinheiten links und rechts sind jedoch vorhanden. Die beiden Gebäude sind auch räumlich voneinander getrennt. Im OG sind die beiden Gebäude über einen gemeinsamen Balkon miteinander verbunden. Im Haus 16 befindet sind auch das einzige Bad und die einzige Toilette. Im Haus 16a ist nur eine Küche, jedoch kein Bad und keine Toilette vorhanden. Das Haus 16 wurde vom Eigentümer A vor dem Tod hauptsächlich als Rumpelkammer benutzt. Fragen: Handelt es sich bei den beiden Grundstücken um zwei wirtschaftliche Einheiten, die einzeln zu bewerten sind, oder nicht? Wenn nur eine vorliegt, um welches Grundstück nach § 181 BewG handelt es sich und welches Bewertungsverfahren kommt zur Anwendung? Wenn es sich um zwei unterschiedliche Einheiten handelt: Wie ist das Grundstück mit dem Gebäude 16a im Sinne des § 181 BewG zu bewerten? Die Zuordnung als Einfamilienhaus ist m.E. schwierig, da aufgrund des Fehlens von Bad/Toilette keine Wohnung vorliegt. Vorderhaus: Flurstück 204/2 = 90 qm Boden Wohnfläche Haus 16: EG 62 qm Kosmetikstudio OG 62 qm Wohnung Hinterhaus: Flurstück 204 = 80 qm Boden Wohnfläche Haus 16a EG 50 qm OG 40 qm
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