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Veräußerung,Bewertungsstichtag,Vergleichswert

Fall: Ein Grundstück in guter Lage mit dem Grundbesitzwert nach Sachwertverfahren von 170.000 € wird im Mai 2021 an den unbeschränkt steuerpflichtigen Erben übertragen. Dieser veräußert das Grundstück im November 2021 für 500.000 €. Frage: Ist der Veräußerungspreis für erbschaftsteuerliche Zwecke anzusetzen, oder kann der Sachwert zum Todestag des Erblassers als BMG für die erbschaftsteuerliche Betrachtung verwendet werden?
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