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Betriebsvermögen,Bewertungsstichtag,Rückbeziehung

Sachverhalt: Erblasserin verstirbt am 05.03.2019. Erblasserin war Inhaberin einer „Keramikwerkstatt“. Die Erben erklärten innerhalb der Dreimonatsfrist des § 16 (3b) S. 2 u. 3 EStG die Betriebsaufgabe auf den 04.03.2019. Im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung wurde in Folge dessen nur „Privatvermögen“ bewertet. Das ehemalige Betriebsgrundstück wurde von der Grundbesitzbewertungsstelle im Rahmen der gue-Feststellung des Grundbesitzwerts, neben den VuV-Objekten, mit dem Ertragswert bewertet. Später kam von der ErbSt-Stelle die Aufforderung, den Wert des Betriebsvermögens zum 05.03.2021 gem. § 151 (1) Nr. 1 BewG zu ermitteln. Begründung: Im ErbSt-Recht gelten zivilrechtliche Grundsätze, insbesondere das Stichtagsprinzip. Der Umfang des steuerlichen Erwerbs ist nach zivilrechtlichen und nicht nach ertragssteuerlichen Regeln zu ermitteln. Für die Wertermittlung sind die Verhältnissse im Zeitpunkt der Entstehung der ErbSt maßgebend (§ 9 (1) Nr. 1a, § 11 ErbStG). Frage 1: Ist eine Betriebsbewertung zum Todesfallstichtag durchzuführen, wenn die Erben fristgerecht die Betriebsaufgabe rückwirkend gem. § 16 (3b) S. 2 u. 3 EStG auf einen Zeitpunkt vor den Todestag erklären? Frage 2: Der Bescheid über die Grundbesitzbewertung ist rechtskräftig. Gibt es eine Öffnungsklausel z.B. über § 174 AO, oder ergibt sich jetzt eine tatsächliche Doppelbesteuerung? Frage 3: Alternative Lösungen?
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