Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 7 ErbStG,Rechte aus Lebensversicherungsverträgen,§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG

Ehemann hat im Jahr 2002 eine Kapitallebensversicherung über 70 T€ abgeschlossen; Ablauf der LV 2031; Beitrag wurde mit Einmalzahlung beglichen; Versicherungsnehmer ist (Ex-)Ehemann; versicherte Person ist (Ex-)Ehefrau; bezugsberechtigt ist (Ex-)Ehefrau bzw. bei deren Ableben deren Kinder (leibliche Kinder der beiden geschiedenen Eltern). Zuvor im Jahr 2001 wurde geheiratet und ein notarieller Ehevertrag geschlossen; darin wurde eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart: „... für den Fall, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines der beiden Eheleute beendet wird, insbesondere bei Scheidung der Ehe, schließen wir den Ausgleich des Zugewinns vollständig aus; im übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand, insbesondere auch beim Zugewinnausgleich im Todesfall. Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung aus. Mit Rücksicht auf den vorstehenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs verpflichtet sich der Ehemann, die Kapital-LV für die Ehefrau abzuschließen. Als Versicherungsnehmer wird der Ehemann auftreten; im Fall dessen Ablebens soll die Ehefrau als künftige Versicherungsnehmerin festgelegt werden.“ Im Jahr 2010 wurde die Ehe geschieden. Im Jahr 2021 möchte der Ex-Ehemann nach einem schweren Unfall (er ist mittlerweile wieder gesund) seine finanziellen Verhältnisse klären. Damit soll die Kapital-LV auf die Ex-Ehefrau übertragen werden. Würde bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vom Ex-Ehemann auf die geschiedene Ex-Ehefrau Schenkungsteuer anfallen mit welchem Freibetrag bzw. Steuersatz? Würde bei Fälligkeit im Jahr 2031 der LV Schenkungsteuer entstehen bzw. Erbschaftsteuer bei Ableben des Ex-Ehemanns oder der Ex-Ehefrau? Meiner Meinung nach wurde die Lebensversicherung falsch abgeschlossen, da die versicherte Person die Ex-Ehefrau ist und wohl das Lebensrisiko des Ehemannes versichert werden sollte bzw. die LV als Ausgleich für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs dienen sollte. Da die Beiträge aber schon alle bezahlt wurden, spielt dies wohl keine Rolle. Bei Ableben der Ex-Ehefrau erhalten deren Kinder die LV-Summe; bei Ableben des Ehemanns wird der Vertrag wohl mit der Ex-Ehefrau weitergeführt.
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen