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qualifizierter Rangrücktritt,§ 7 Abs. 8 ErbStG,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

In der Bilanz einer GmbH ist eine Verbindlichkeit gegenüber einem ehemaligen Gesellschafter (ausgeschieden vor mehr als zehn Jahren) bilanziert. Die GmbH ist nicht überschuldet. Die KK-Linien der Gesellschaft reichen aus, um den Geschäftsbetrieb zu finanzieren; eine Rückzahlung des Darlehens war aber nicht möglich. Das Kapital der Gesellschaft ist in Lagerwaren (Ersatzteile) gebunden, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs benötigt werden, aber nicht zur Besicherung weiterer Kredite dienen können, weil zum einen die Verwertbarkeit problematisch ist und zum anderen die Gesellschaft in den letzten fünf Jahren nur Verluste erzielt hat. Mit einer Besserung ist zurzeit nicht zu rechnen: Nach derzeitiger Prognose ist die GmbH in fünf bis zehn Jahren insolvent, da das Eigenkapital dann aufgebraucht ist. Wenn der ehemalige Gesellschafter (Vater des Gesellschafters) einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt (→ Verbindlichkeit wird nicht mehr bilanziert, sondern gewinnerhöhend ausgebucht), stellen sich folgende Fragen: 1. Kann in der Rangrücktrittserklärung eine Schenkung an den Sohn gesehen werden? 2. Kann die Forderung für 10 % des Nominalwerts an den Sohn verkauft werden, ohne dass eine Schenkung angenommen wird? 3. Ist ein Verkauf (ohne vorherige Rangrücktrittserlärung) zu 10 % vorzuziehen?
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