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Grundbesitzbewertung EFH,Nachweis geringerer gemeiner Wert,§ 198 BefG

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, Es handelt sich um einen Erbschaftsteuerfall. Eine alte Dame vererbt Ihren drei Kindern zu gleichen Teilen ein Grundstück von 1454qm bebaut mit einem Haus Baujahr 1936 unsaniert. Interessenten haben 650.000-700.000€ geboten mit der Äußerung, dass das alte Gebäude abgerissen werden soll. Ein Gutachten über den Wert liegt nicht vor. Planung der Erben, Teilung des Grundstücks in zwei Bereiche. Der unbebaute Teil soll an Dritte veräußert werden. Das andere Grundstück soll übernommen werden von einem Familienmitglied. Das Gebäude soll abgerissen werden und danach ein Neubau erstellt werden, Aus unserer Sicht kann nur ein Sachwertverfahren erfolgen, weil die Immobilie z.Z. von einem Bruder bewohnt wird. Mietwerte liegen als Vergleich nicht vor und Vergleichswerten für die Immobilie ebenfalls nicht. Da das Gebäude 84 Jahre alt ist und keine wesentlichen Sanierungen vorliegen, gehen wir davon aus das hier keine Restnutzungsdauer vorliegt, und das Gebäude mit 0,00€ zu bewerten ist. Uns liegt eine Boris Auskunft vor. Für ein freistehendes Einfamilienhaus mit Grundstück 1400qm wird ein Grundstückspreis von 786,90€ je qm unterstellt. Berechnung: 1454qm x 786,90€ 1.144.152,60€ 20% Abschlag 5145(3) - 228.830,40€ verbleibt Ansatz 915.321,60€. Die von den Erben zu leistenden Abbruchkosten können aus unserer Sicht nicht angerechnet werden. Da die Differenz zu den Angeboten ca 215.000€ bzw.265.000€ beträgt haben wir Bedenken mit dem Ansatz. Hätten Sie vielleicht noch eine andere Idee oder sollten wir zwingend ein Gutachten erstellen lassen. Da noch weitere Vermögenswerte zu bedenken sind werden wir bei jedem Kind über dem Freibetrag von 400.000€ liegen. Für Ihre Hilfe bedanken wir uns. Mit freundlichem Gruß
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