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§ 3 ErbStG,§§ 199 ff. BewG,§§ 13a,13b ErbStG,Bewertung eines Kommanditanteils

Sehr geehrte Damen , sehr geehrte Herren, Es handelt sich um einen Erbschaftsteuerfall. Die Verstorbene vererbt einen Anteil als Kommanditistin Buchwert 30.000,00€ (30%) zu je einem Drittel an Ihre Kinder. Ein Sohn ist bereits mit 70% an der KG als Komplementär beteiligt. Lt. Gesellschaftsvertrag erhöht sich der Anteil beim Komplementär um 10.000€. Der Gesellschaftsvertrag hat eine einfache Nachfolgeklausel. Die anderen Geschwister scheiden sofort aus und übertragen Ihre Anteile an zwei Töchter des Komplementärs. Als Abfindung gilt der letzte Jahresabschluss 2021 und die ausscheidenden Gesellschafter erhalten 10.000,00€ abzüglich 1/3 des Privatkontos der Mutter und ein Drittel Ihres Gewinnanteils aus 2021. Fraglich ist welcher Wert für die Erbschaftsteuer zu Grunde zu legen ist. Grundsätzlich gilt der Gesellschaftsvertrag vor Erbrecht. Unsere Ermittlung des Verkehrswertes: (Betrieb soll noch 5Jahre fortgeführt werden). Gewinn 2019 182.865,77 2020 189.422,70 2021 195.536,89 gesamt 567.825,36 : 189.275,12 189.275,12 x Faktor 13,75 2.602.532,00 € 85% 2.212.152 00 € ( Regelverschonung) Rest 390.379.00 € 513 a - 150.000 00 € 100/100 240.379,00 € Davon 30% 72.113,70 € entspricht je Erbe 24.037,90 € Vergleich zur Abfindung: 1/3 je Kapitaleinlage 10.000,00 € Gewinnanteil 30% von 195.536,89€ = 58.661,06 €davon ein Drittel 19.553,69 € 1/3 Anteil Privatentnahmen 2021 von 16.271,63€ -5.423,88 € Auszuzahlende Abfindung 24.129,81 € Für uns stellt sich die Frage welcher Wert ist maßgeblich und ist die Anwendung von 13a zulässig, obwohl der Erbfall März 2022 war und die Weitergebe der Kommanditisten Anteile im August 2022 erfolgte. Weitere Angabe zu 13a die Lohnsumme besteht aus einer Angestellten und einer geringfügig Beschäftigten Aushilfe. An der Anzahl der Mitarbeiter wird sich nichts ändern (Lohnaufwand 2021 33.086,62€) Für Ihre fachliche Unterstützung bedanken wir uns Mit freundlichem Gruß.
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