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§ 183 BewG,Vergleichswertverfahren,Berücksichtigung von tatsächlichen Kaufpreisen

Die Tante T ist Ende August 2020 verstorben; Erben sind die beiden Nichten und der Neffe. Der Wert ihres hinterlassenen Hauses wurde bisher mit dem Verkehrswert ermittelt (Excel-Berechnung der Finanzverwaltung in RLP). Aufgrund eines mittlerweile vorliegenden Wertgutachtens ist gegen den Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt worden, um den niedrigeren Gebäudewert angesetzt zu bekommen. Die Behörde will das Gutachten nicht anerkennen aufgrund fehlender formaler Anforderungen (kein bestellter Gutachter). Dies ist hier nebensächlich. Wenn die Mandantschaft im Dezember 2021/Januar 2022 das Objekt veräußert, kann dann die Behörde den per Vergleichswertverfahren ermittelten Wert nach oben übersteigen? Ändert dies aufgrund des Verkaufs etwas an der Wertfeststellung des Finanzamts? Meines Erachtens nicht, da der Wert per Verkehrswert ermittelt ist und der Gesetzgeber im BewG per Gutachten oder Verkauf lediglich auf einen niedrigeren Wert als den Verkehrswert abstellt. Einen niedrigeren Wert als den laut Verkehrswertermittlung ermittelten Wert aufgrund eines anerkannten Gutachtens anerkannt zu bekommen, ist sicherlich schwierig, wobei die Jahresfrist zwischen Bewertungsstichtag (Todestag Ende Aug. 2020) und der Veräußerung überschritten ist.
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