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Anrechnung,Vorschenkung,§ 1380 BGB

Unsere Mandantin erwirbt von ihrem verstorbenen Ehemann ein Vermögen, im Wesentlichen Bankkonten. Laut Aufstellung entfallen auf den EM 1.200 T€ und auf die EF 500 T€ Vermögen. Es wird davon ausgegangen, dass das Vermögen der EF nur aus Dividenden und Veräußerungen des damaligen Betriebsvermögens vom EM stammt und durch Überweisung auf Konten der EF oder Gemeinschaftskonten von EM und EF jetzt der EF zuzurechnen ist. Die EF selbst hätte diese Summe aus ihrem Gehalt nie ersparen können. Somit handelt es sich um Vorschenkungen von 500 T€, alle aus den letzten zehn Jahren ... Die EF ist laut Testament Alleinerbin. Die beiden Söhne werden den Pflichtteil fordern. Wir ermitteln aktuell das Vermögen für die ErbSt und berechnen den fiktiven Zugewinnausgleich. Dieser würde sich auf 350 T€ belaufen. Frage: Kann man die Vorschenkungen als „Vorauszahlungen“ auf den Zugewinnausgleich sehen? Für die Berechnung erhöhe ich das Endvermögen des EM und verringere das Endvermögen der EF um diese Vorschenkungen. Im Ergebnis ergibt sich ein Zugewinnausgleich i.H.v. 850 T€, welcher erbschaftsteuerfrei wäre ... ausgehend von dem Vermögen des EM dann von 1,8 Mio. € und Nutzung des Freibetrags von 500 T€ ... ist dies wesentlich vorteilhafter! Oder bleibt es dabei, dass die Vorschenkungen i.H.v. 500 T€ den Freibetrag für Ehegatten voll in Anspruch nahmen und jetzt der erbschaftsteuerfreie Zugewinnausgleich nur 350 T€ beträgt und der Freibetrag von 500 T€ schon verbraucht ist? Dies wäre mit ErbSt verbunden ... Laut H E 5.2 ErbStH zu § 5 ErbStG handelt es sich bei den Vorschenkungen tatsächlich um erbschaftsteuerbare Zuwendungen. Ich habe ein Problem mit der weiteren Vorgehensweise jetzt im Todesfall mit der Berechnung des fikt. Zugewinnausgleichs ...
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