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Nießbrauch,nachträgliche Abänderung,Schenkung

Der Ehemann (EM) hat am 18.03.2016 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau (EF1) und seinen beiden Töchtern (T1 und T2) einen Erbbaurechtsanpassungs- und Übertragungsvertrag geschlossen. Danach haben T1 und T2 dem EM einen sicherheitsleistungsfreien Nießbrauch an dem ihnen am selben Tag übertragenen Erbbaurecht eingeräumt. Das Erbbaurecht ist im Erbbaugrundbuch eingetragen. Dabei wurde folgende auflösende Bedingung für das Erbbaurecht vereinbart: „Es (Anm. des Verfassers: das Nießbrauchsrecht) endet zu dem Zeitpunkt, in dem die heute bestehenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank 1 und die vorbezeichneten künftigen Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bank 2 durch planmäßige monatliche Zins- und Tilgungszahlungen erfüllt sind. EM ist sodann zur unverzüglichen Abgabe einer Löschungsbewilligung verpflichtet." Im Hinblick darauf, dass die vorgenannten Darlehensverbindlichkeiten zu Lebzeiten von EM voraussichtlich nicht erfüllt sein werden, soll in einem kurzfristig stattfindenden Notartermin die vorgenannte auflösende Bedingung einvernehmlich aufgehoben werden. Das Nießbrauchrecht soll künftig auf Lebzeiten des EM fortbestehen. Die zweite Ehefrau des EM (EF2) nutzt aktuell den zugunsten des EM nießbrauchbelasteten Grundbesitz mit. EM und EF2 sind mit T1 und T2 übereingekommen, dass EF2 künftig den laufenden Zins- und Tilgungsdienst an den bestehenden Grundschulden hälftig mittragen soll. Im Gegenzug soll das bestehende Nießbrauchsrecht den Eheleuten EM und EF2 künftig als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zustehen. EF2 ist acht Jahre älter als EM und hat dadurch, statistisch gesehen, eine kürzere Lebenserwartung als EM. Im Außenverhältnis zu den Gläubigern (Bank 1 und Bank 2) sollen sich an den Schuldverbindlichkeiten keine Änderungen ergeben. Ob die Banken dies akzeptieren oder einen Schuldbeitritt von EF2 verlangen, ist allerdings aktuell noch ungeklärt. Sollte EF2 wider Erwarten EM überleben, verpflichtet sie sich, den Zins- und Tilgungsdienst alleine weiterzuführen, auch wenn die Restschuld im Wege der Erbfolge auf T1 und T2 übergegangen sein sollte. Die Inhaltsänderung des Nießbrauchsrechts soll nun kurzfristig in das Erbbaurechtsgrundbuch eingetragen werden. Dabei soll das Nießbrauchsrecht unbedingt fortbestehen und – löschbar bei Todesnachweis – EM und EF2 als Gesamtberechtigten zustehen. Ersatzweise wird die Streichung des bisher eingetragenen Rechts und die Neueintragung eines Gesamtrechts wie oben beschrieben beantragt. Ich bitte um eine erbschaftsteuerliche Würdigung des beschriebenen Sachverhalts. Sachverhaltsabwandlung: Anstelle der oben beschriebenen Erweiterung des Nießbrauchsrechts auf EF2 wird eine aufschiebende Bedingung vereinbart, wonach EF2 im Fall des Todes von EM in das bestehende Erbbaurecht zugunsten des EM eintritt. Welche erbschaftsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich aus dieser Sachverhaltsabwandlung?
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