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§ 13b Abs. 9 ErbStG,Verbundvermögensaufstellung,Verrechnung von Forderungen und Schulden

Ein Mandant (M) betreibt sein Gewerbe in einer GmbH (G-GmbH), an der dieser zunächst zu 100 % beteiligt war. Dieser G-GmbH hat der M Grundstücke zur Nutzung verpachtet. Es lag somit eine Betriebsaufspaltung vor. Im Rahmen dieser Betriebsaufspaltung sind in der Bilanz des Besitz-Einzelunternehmens sowohl die GmbH-Anteile als auch Forderungen des Einzelunternehmers an die GmbH in Höhe von rd. 500.000 € aktiviert. (Auf Ebene der GmbH ist entsprechend eine Verbindlichkeit in gleicher Höhe passiviert.) Das Besitz-Einzelunternehmen ist nach den Vorgaben des § 24 UmwStG in eine neu gegründete „Betriebs GmbH & Co. KG“ (B-KG) eingebracht worden. An der B-KG ist der M mit 100 % beteiligt. Die verpachteten Grundstücke sind nur in das Sonderbetriebsvermögen des M zur B-KG übertragen worden. Wir sollten annehmen, dass die Voraussetzungen zur Buchwertfortführung gegeben sind. Die neue B-KG weist auf der Aktivseite ihrer Bilanz somit folgende Wirtschaftsgüter aus: Beteiligung G-GmbH 1.000.000 €; Forderungen an G-GmbH 500.000 €. Die Anteile an der B-KG sollen nun verschenkt werden. Die Gesellschaft erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur begünstigten Übertragung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG. Fraglich ist aber Folgendes: Kann bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens für den 90-%-Test die Forderung der B-KG von 500.000 € an die G-GmbH gemäß § 13b Abs. 9 Satz 3 ErbStG ausgesondert werden?
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