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Land- und Forstwirtschaft,Wegfall Verschonungsabschlag,Liquidationswert

Unsere Mandantin hat im VAZ 2020 umfangreiches L+F-Vermögen von ihrem Vater per Schenkung erhalten. Der Schenkungsteuerbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und für das Grundvermögen lautete – v.a. aufgrund des Freibetrags nach § 13b ErbStG – auf 0 €. Nun möchte die Mandantin im VAZ 2022 ihrer Schwester ermöglichen, auf L+F-Grundvermögen (Gebäude- und Freifläche) eine neue Wohnimmobilie zu errichten. Hierzu wird überlegt, der Schwester entweder ein Erbbaurecht zu gewähren oder den Grund und Boden zu schenken. Wir gehen davon aus, dass der zu verschenkende Anteil Grund und Boden nicht mehr als 10 % der Gesamtfläche des L+F-Betriebs beträgt. Kann dies nachträglich zu einer schenkungsteuerlichen Belastung unserer Mandantin führen (Liquidationsbewertung oder Bewertung mit dem gemeinen Wert), oder ist, da weder ein Verkauf vorliegt noch eine dauerhafte wesentliche außerlandwirtschaftliche Nutzung, die Entnahme in beiden Varianten unschädlich? Welche ertragsteuerlichen Folgen hätte dies im VAZ 2022? Wenn in der zweiten Variante (Schenkung des anteiligen Grundstücks) eine Gegenleistung vereinbart werden würde (um die Schenkungsteuerbelastung von Schwester zu Schwester zu reduzieren: Schenkung unter Auflage), was wäre hierbei zu beachten, um eine möglichst geringe Gesamtbelastung = Schenkung- und Einkommensteuer zu erreichen?
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