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§ 13a Abs. 10 ErbStG,Optionsverschonung,Widerruf des Antrags

Das ErbStG sieht bei der Übertragung von Betriebsvermögen verschiedene Begünstigungen vor. Zum einen gibt es eine prozentuale Steuerbefreiung von 85 % bzw. 100 % (sog. Verschonungsabschlag), sofern der Betrieb fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt wird (sog. Behaltefrist). Wählt der Steuerpflichtige einen Verschonungsabschlag von 100 %, ist der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG „unwiderruflich“. Nach dem Zugang des Antrags beim Finanzamt und der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids kann der Verschonungsabschlag von 100 % nicht mehr auf 85 % geändert werden (ggf. bei vorzeitigem Verkauf des Betriebs). Ist dies korrekt?
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