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§ 13a ErbStG,Verschonungsregelung bei Insolvenz

Ein Busunternehmen wurde Ende 2015 an die Söhne übertragen und die 85-%-Verschonung in Anspruch genommen. Ende 2018 musste dann auf Grund des Wegfalls der Stadtbuslinien Insolvenz angemeldet werden. Mitte 2021 konnte aber die Sanierung in Eigenverwaltung beendet werden, und das Unternehmen besteht nun mit abgespecktem Geschäftsbetrieb ohne Reisebus-Geschäft und nur noch mit zwei Überlandlinien, Schienenersatzverkehr- und privaten Shuttle-Aufträgen weiter. Es wurden zum einen die Busse für die weggefallenen Stadtbuslinien 2018 verkauft. Zum anderen wurden in den Jahren 2019 und 2020 fremdfinanzierte Busse an die finanzierende Autobank zurückgegeben, aber auch nicht mehr benötigte Busse verkauft und die Restdarlehen damit getilgt. Durch den Einbruch des Reisegeschäfts durch Corona wurden zum anderen auch die nicht mehr benötigte Reisebusse 2020 verkauft. Sind diese Verkäufe – alle oder teilweise? – schädlich für die Begünstigung?
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