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§ 187 BewG,Ansatz von Werten nach der II.BV/EW-RL,Auslegung von Verwaltungsanweisungen

Für Zwecke der Schenkungsteuer ist eine Immobilie nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten. Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Bewertung nach § 187 Abs. 2 S. 3 BewG die pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 angesetzt. Im Rahmen der Veranlagung hat das Finanzamt die Bewirtschaftungskosten des örtlichen Grundstücksmarktberichts angesetzt. Im örtlich einschlägigen Marktbericht wird hierzu ausgeführt: „Es wurden die Bewirtschaftungskosten entsprechend der Ertragswertrichtlinie (EW-RL) Anlage 1 (…) angewendet.“ In H B 187 (2) ErbStH 2019 ist ausgeführt, dass die Bewirtschaftungskosten nach der II. BV als geeignete Erfahrungssätze angesehen werden können, wenn deren Anwendung bei der Ableitung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss im Grundstücksmarktbericht mit dem örtlichen Marktgeschehen begründet wird. Ein alleiniger Hinweis auf die Ansätze der II. BV im Modell zur Ableitung des Liegenschaftszinssatzes genügt nicht. Mit Verweis auf die o.g. ErbStR 2019 wurde beim Finanzamt Einspruch eingelegt und beantragt, die pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 anzusetzen. Das Finanzamt hat dieses Argument verworfen und ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses die veröffentlichten Werte der Bewirtschaftungskosten auch den Erfahrungssätzen der Gutachter und dem Standardmodell der Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Gutachterausschüsse NRW (AGVGA.NRW) entsprechen. Bei den veröffentlichten Bewirtschaftungskosten handelt es sich zwar um Modellwerte, die aber im Wesentlichen aus Erfahrungssätzen entwickelt und zuvor bereits auch überwiegend von der Praxis verwendet wurden. Grundlage sind dabei die Bewirtschaftungskosten der Ertragswertrichtlinie (EW-RL) auf Grundlage der §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV). Die im Grundstücksmarktbericht veröffentlichten Bewirtschaftungskosten sind Modellkomponenten zur Ableitung der im Grundstücksmarktbericht ausgewiesenen Liegenschaftszinssätze. Insofern ist unter dem Aspekt der Modelltreue für den Ansatz der im Grundstücksmarktbericht ausgewiesenen Liegenschaftszinsen die Anwendung der gesetzlichen Bewirtschaftungskosten bereits ausgeschlossen. Fragestellung: 1. Ist die Anwendung der Bewirtschaftungskosten durch den Gutachterausschuss im Grundstücksmarktbericht mit dem örtlichen Marktgeschehen explizit zu begründen? Oder reicht die informelle Bestätigung, dass dies „nach Rücksprache“ der Fall ist? 2. Welche formellen Anforderungen sind an die „Begründung“ H B 187 (2) ErbStH 2019 zu stellen? 3. Darf sich das Finanzamt über H B 187 (2) ErbStH 2019 lediglich auf Grundlage der „Rückfrage“ hinwegsetzen?
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