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§ 20 Baunutzungsverordnung,§§ 181 ff. BewG,Wertrelevante Geschossflächenzahl

Für das im Jahr 2022 zu bewertende Grdst. wird ein Bodenrichtwert von 1.550 €/qm bei einer GFZ von 1,8 angegeben. Aus dem Jahr 2004 liegt ein Wertgutachten des Gutachterausschusses vor. In dem Gutachten wird für die vorhandene bauliche Ausnutzung die GSF mit ca. 0,6 angegeben. Seit dem Gutachten wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen. Kann ich aufgrund des Gutachtens bei der Ermittlung der Bodenrichtwerts für das Jahr 2022 eine Korrektur wegen abweichender GFZ vornehmen?
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